Brandschutz
Brandschutzberatung und externer Brandschutzbeauftragter
Ich unterstüze Ihr Unternehmen oder Ihre Kommune gerne in allen Fragen zum Thema Brandschutz, und biete mich als externer Brandschutzbeauftragter an.
Für Anfragen senden Sie mir gerne eine E-Mail, melden Sie sich über das Kontaktformular oder rufen mich einfach an.
Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten (BSB)
Der Brandschutzbeauftragte (BSB) übernimmt eine verantwortungsvolle Position im vorbeugenden Brandschutz und koordiniert Brandschutzwarte. Er setzt nicht nur das Brandschutzkonzept in Unternehmen um, sondern ist auch der Ansprechpartner für Feuerwehr und andere Einsatzkräfte.
Er ist für den betrieblichen Brandschutz in den Liegenschaften der Betriebsanlage verantwortlich. D.h. seine Aufgaben umfassen alle Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung.
Rechtlich sind diese Aufgaben des Brandschutzbeauftragten u.a. im ASchG, der AStV und den TRVBs (TRVB 119 O) festgeschrieben. Die Ausbildungen zum BSB und der anderen Brandschutzorgane sind in der TRVB 117 O geregelt.
Die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten umfassen:
das Erstellen und Umsetzen einer Brandschutzordnung und eines Alarmplanes
die Durchführung der erforderlichen Brandschutzeigenkontrollen gem. TRVB120
die Erstellung von Brandschutzplänen gem. TRVB 212 veranlassen
die Ausbildung und regelmäßige Brandschutzunterweisungen der Betriebsangehörigen bzw. der sich im Objekt ständig aufhaltenden Personen
die Vorbereitung eines möglichen Feuerwehreinsatzes und die Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen
die Veranlassung der periodischen Überprüfungen und die Instandhaltung und Revision aller brandschutzrelevanten Sicherheitseinrichtungen
die Freigabe brandgefährlicher Tätigkeiten
das Führen des Brandschutzbuches
die Unterweisung, Anleitung und Kontrolle von Brandschutzwarten
Das Erstellen und Umsetzen einer Brandschutzordnung und eines Alarmplans
Darin sind technische und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung festzuhalten, um vorbeugend einen Brand zu vermeiden oder aber im Brandfall ein organisiertes Löschen zu ermöglichen.
Die Durchführung der erforderlichen Brandschutzeigenkontrollen gem. TRVB 120 –
Löschgeräte - um nur ein Beispiel für Brandschutzeigenkontrollen zu nennen - sind im Monatsrhythmus zu prüfen. So wird ausgeschlossen, dass Feuerlöscher gebraucht, aber nicht wieder durch funktionstüchtige ersetzt werden oder gar fehlen und dann im Brandfall nicht verfügbar sind.
Die Erstellung von Brandschutzplänen gem. TRVB 121 veranlassen
Bauliche Änderungen am Gebäude, Änderungen der Zufahrtswege oder die Installation eines neuen Löschsystems sind Beispiele, die eine Änderung der Brandschutzpläne erfordern. Der Brandschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass diese auf dem aktuellen Stand sind.
Die Ausbildung und regelmäßige Brandschutzunterweisungen der Betriebsangehörigen bzw. der sich im Objekt ständig aufhaltenden Personen
Brandschutz ist Teamwork und daher sollten möglichst viele Personen wissen, wie der Brandschutz funktioniert und wie man sich im Brandfall verhalten soll. Der Brandschutzbeauftragte hat die Kompetenz, dieses Wissen durch Unterweisungen an alle MitarbeiterInnen weiterzugeben.
Die Vorbereitung eines möglichen Feuerwehreinsatzes und die Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen
Was passiert, wenn es brennt? Wer übernimmt welche Aufgaben und wie bringe ich die in einem Gebäude befindlichen Personen sicher an einen Sammelplatz? Solche Fragen müssen vorbereitet und die Vorgangsweisen geübt werden, damit die Abläufe bei einem Brand klappen.
Die Veranlassung der periodischen Überprüfungen und die Instandhaltung und Revision aller brandschutzrelevanten Sicherheitseinrichtungen
Feuerlöscher, Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldeanlagen, Druckbelüftungsanlagen und vieles mehr müssen regelmäßig überprüft werden, manches sogar durch eine akkreditierte Prüfstelle. Aufgabe des Brandschutzbeauftragten ist es, auf die Einhaltung der vorgegebenen Fristen zu achten, sowie Überprüfungen zu veranlassen.
Die Freigabe brandgefährlicher Tätigkeiten
Maßnahmen vor, während und nach brandgefährlichen Tätigkeiten sind vom BSB festzulegen und zu